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Kindesnachzug: Einreise und Recht auf Aufenthalt in Deutschland für minderjährige ausländische Kinder

Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug minderjähriger Kinder aus dem Ausland 

Die Möglichkeit ein ausländisches Kind zu dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nachziehen zu lassen ist in § 32 Aufenthaltsgesetz geregelt. Die Regelungen zum Kindesnachzug differenzieren danach, ob das minderjährige ledige Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. 

Auf den Nachzug eines Kindes das unter 16 Jahre alt ist, besteht grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Hierzu müssen die ausländischen Eltern, die selbst eine bestimmte Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besitzen müssen, nachweisen, dass entweder beide im Bundesgebiet lebenden Elternteile das Sorgerecht innehaben oder aber der nicht in Deutschland lebende sorgeberechtigter Elternteil dem Umzug des Kindes zugestimmt hat. Für das maßgebliche Alter des Minderjährigen ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Vollendung des 16. Lebensjahres müssen sämtliche Voraussetzungen für die Familienzusammenführung vorliegen. Achtung: Oft werden in der Praxis die Ausländerbehörden das Nachtzugrecht der Kinder auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres erschweren, wenn die Anträge kurz vor dem 16. vor dem 16. Geburtstag des Kindes gestellt werden 

Hat das Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet, so verlangt das Gesetz das es die deutsche Sprache auf dem Sprachniveau C1 beherrscht und das gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. Hier sind die Zeugnisse des Kindes aus seinem Heimatland von Bedeutung. Die Bescheinigung über das Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 darf nicht älter als ein Jahr sein. Ausnahmen von dem Spracherfordernis bestehen nur in dem Fall, wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland haben. 

Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehört stets die Einhaltung des Visumsverfahrens. Ist es Kind mit einem Touristenvisum eingereist und befindet sich bereits im Bundesgebiet, so ist der Nachzug nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Härtegründe vorgetragen werden, welche die Einhaltung des Visumsverfahrens unzumutbar machen. Das kann zum Beispiel eine Änderung der Betreuungssituation im Heimatland während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sein oder aber der Gesundheitszustand des Kindes. 

Der Nachzug minderjähriger Kinder wird stets von weiteren wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, und zwar unabhängig vom Alter des Kindes. Der Lebensunterhalt des Kindes muss durch den in Deutschland aufhältlichen Elternteil gesichert werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn eine Betreuung des Kindes im Heimatland nicht gesichert ist (Härtefall) oder die gesamte Kernfamilie des Kindes in Deutschland lebt, sofern ein Mitglied der Familie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (sogenannte Patchworkfamilie). 

Eigenständiges Aufenthaltsrecht von nachgezogenen Kindern bei Erreichen der Volljährigkeit 

In den letzten Jahren haben wir in unserer Kanzlei gehäuft mit Fällen zu tun, bei denen sich Mandanten an uns wandten, da die Aufenthaltserlaubnis ihrer Kinder, welche im Wege des Familiennachzuges zu ihnen nach Deutschland gekommen sind, bei Erreichen der Volljährigkeit nicht verlängert wurde. Dies wurde von der Ausländerbehörde regelmäßig damit begründet, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahres das bis dahin von den Eltern abhängige Aufenthaltsrecht der Kinder zu einem eigenständigen umgewandelt wird. Diese müssen dann für sich selbst alle gesetzlichen Voraussetzungen, vor allen Dingen die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes erfüllen, oder sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, um weiterhin in Deutschland bleiben zu können. Ist dies nicht der Fall, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde versagt werden, und der Betreffende muss in sein Heimatland zurückkehren, auch wenn er schon viele Jahre in Deutschland gelebt hat.  

Um einer solchen für die Familie sehr unglücklichen und belastenden Entwicklung vorzubeugen, ist folgendes zu beachten: 

Es ist Kindern schon vor Erreichen des 18. Lebensjahres möglich, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das Kind im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (also am 16. Geburtstag) seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat und die bisherige Integration in bundesdeutsche Verhältnisse es erwarten lässt, dass der Betreffende sein weiteres Leben unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen führen kann. Dies muss durch entsprechend gute Schulzeugnisse glaubhaft gemacht werden. Sollte ein Kind, welches zwar die zeitliche Voraussetzung erfüllt, schlechte Schulzeugnisse haben oder sogar ohne Abschluss von der Schule abgegangen sein, wird zunächst die Aufenthaltserlaubnis bis zur Erreichung der Volljährigkeit verlängert und dann geprüft, ob bis dahin eine entsprechende Integration stattgefunden hat. Ist dies der Fall, wird die Niederlassungserlaubnis erteilt. Dies ist natürlich der einfachste und beste Weg, den Aufenthalt eines Kindes zu verfestigen. 

Sollte der Lebensunterhalt noch nicht vollständig gesichert sein und sich das Kind auch nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird die Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung erteilen mit der Maßgabe, dass bis zu deren Ablauf entweder eine Arbeit aufgenommen wird, durch die sich das Kind selbständig finanzieren kann, oder in eine Berufsausbildung eingetreten wird. Erst wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird, wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt.  

Es liegt also nicht nur in Ihrem Interesse, sondern vor allem im Interesse Ihres Kindes, wenn Sie auf dessen Ausbildung – ob in der Schule oder in einer Berufsausbildung – achten. Denn nur so ist für ihr Kind ein dauerhaftes eigenständiges Bleiberecht möglich.  

Aufenthalt für Kinder aufgrund ihrer Geburt in Deutschland 

Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ist einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen.  Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts beider ausländischen Elternteile ist nur dann empfehlenswert, wenn tatsächlich beide den entsprechenden Aufenthaltsstatus haben. Denn wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt und dieser Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht hat, steht die Erteilung des Aufenthaltstitels für das Kind nur im Ermessen der Behörde. Nach Nr. 33.1 AufenthG-VwV soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Es soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Kindes auszuüben, wenn sich allein der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Sind aber eide Eltern personensorgeberechtigt und hält sich auch der andere Elternteil im Bundesgebiet auf, besitzt dieser Elternteil aber keinen Aufenthaltstitel, ist das Ermessen ebenfalls immer zugunsten des Kindes auszuüben, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, der das Aufenthaltsrecht vermitteln würde, besteht, und diese in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. In einem solchen Fall ist dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 zu erteilen. 

In anderen Fällen, in denen beide Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben, ist im Rahmen des von § 33 Satz 1 eröffneten Ermessens zu berücksichtigen, ob diese familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen oder auch in einem anderen Staat gelebt werden kann. So wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 33 Satz 1 abgelehnt, wenn die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes Rechnung möglich ist.  

Sowohl die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 2 AufenthG als auch gemäß § 33 Satz 1 AufenthG werden unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erteilt. Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum müssen nicht nachgewiesen werden. 

Unser Service in Angelegenheiten des Aufenthaltes ausländischer Kinder

Wir besitzen mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kindesnachzuges nach dem deutschen Ausländerrecht. Unsere Unterstützung erstreckt sich auf  

  • eine kompetente Beratung,  
  • Korrespondenz mit der deutschen Botschaft,  
  • Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde,  
  • Begleitung zu der zuständigen Ausländerbehörde durch einen Anwalt,  
  • Begleitung bei polizeilichen Anmeldung, 
  • Korrespondenz mit anderen Ämtern, zum Beispiel mit Jugendamt und wenn notwendig mit Ärzten und Psychologen, falls die persönliche Situation des Kindes dies erfordert. 
  • Remonstrations- und Klageverfahren im Falle der Ablehnung 
  • Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Kinder 
  • Prozessvertretung im Falle der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels der Kinder