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Allgemeine Informationen zum Schengenvisum

Einreise und Aufenthalt der mit EU-Staatsangehörigen verheirateten Ausländer

EU- Staatsangehörige genießen nach den Europäischen Verträgen, Richtlinien und Verordnungen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und damit verbunden auch ein Niederlassungs- und Arbeitsrecht. Sie haben für eine Einreise und die Suche einer Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten ein Aufenthaltsrecht. Danach hängt das Freizügigkeitsrecht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (unselbständig oder selbständig). Freizügig sind auch EU-Bürger und ihre Familienangehörige, wenn der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist. Nach 5 Jahren haben EU-Bürger einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Freizügigkeit. 

Nach dem deutschen Freizügigkeitsgesetz-EG  haben ausländische Staatsangehörige, die mit einem EU-Staatsbürger verheiratet sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung  eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern mit einer Dauer von 5 Jahren. Nach 5 Jahren kann der Daueraufenthalt EU beantragt werden. 
 
Grundsätzlich benötigen die Ausländer dennoch ein Einreisevisum, z.B. wenn sie von ihrem Heimat aus zu dem sich in Deutschland aufhältlichen EU-Ausländer zum Zwecke der Familienzusammenführung einreisen wollen. Das Einreisevisum soll möglichst unkompliziert erteilt werden. 

Da jedoch die Familienangehörigen von EU-Ausländern nach Europäischen Richtlinien ebenfalls volle Freizügigkeit genießen, darf ein Verstoß gegen die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht durch Abschiebung des ausländischen Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet sanktioniert werden. Reist z.B. eine Nigerianerin ohne Visum in das Bundesgebiet ein oder ist ihr Visum abgelaufen, und heiratet sie einen hier lebenden portugiesischen Staatsbürger (oder war sie bereits vor der Einreise verheiratet), muss ihr das begehrte Aufenthaltsrecht EU gewährt werden. 

Es ist allerdings zu beachten, dass diese Grundsätze nur für Fälle, die den sogenannten Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen, gelten. Eine mit einem Deutschen verheiratete Thailänderin kann keine Rechte daraus ableiten, dort gilt ausschließlich das deutsche Aufenthaltsgesetz). Dies ist der Fall, wenn der Deutsche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausübt oder überwiegend grenzüberschreitende Dienstleistungen in EU-Länder erbringt. Zu den unantastbaren Bedingungen für die Ausübung der durch Gemeinschaftsrecht garantierten Freiheiten gehört auch das ungestörte Familienleben. 

Die mit einem EU-Staatsbürger verheirateten Ausländer sind sogar insofern „besser gestellt“, als sie auch dann Freizügigkeit innerhalb der EU genießen, wenn sie getrennt leben oder sich scheiden lassen wollen. Ihr Aufenthalt EU wird nicht nachträglich befristet werden, wenn sie getrennte Haushalte mit ihren Ehegatten führen. Eine Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft wie im AufenthG vorgesehen, enthält das europäische Recht nicht. Es nennt Mindestbestandzeiten für den formellen rechtlichen Bestand der Ehe (3-Jahre Ehe, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet), setzt jedoch kein dreijähriges Zusammenleben mit dem Partner voraus. Freizügigkeit steht natürlich unter dem Vorbehalt der Erwerbstätigkeit und im Falle der Nicht-Erwerbstätigen unter dem Vorbehalt der Unterhaltsicherung. 

    Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aufenthalt EU

    • Ausführliche und kompetente Beratung und Überprüfung von Unterlagen,  
    • Korrespondenz mit den deutschen Auslandsvertretungen im Visaverfahren,  
    • Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde,  
    • Begleitung zu der zuständigen Ausländerbehörde durch einen Anwalt,  
    • Begleitung bei polizeilichen Anmeldung, 
    • Begleitung zum Gewerbeamt zum Zwecke der Gewerbeanmeldung.