Seite wählen

Daueraufenthalt nach Einreise mit Besuchsvisum?

In unserer anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Menschen sich mit folgendem Problem an uns wenden: sie sind mit einem zeitlich begrenzten Visum nach Deutschland eingereist (Touristen- oder Geschäftsvisum) und möchten auf Dauer bleiben, sei es, weil sie hier Familie haben oder heiraten möchten. Leider ist es im deutschen Recht nicht vorgesehen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn man mit einem solchen befristeten Visum eingereist ist, da eine Regelerteilungsvoraussetzung die Einreise mit dem statthaften, d.h. dem Visum zum Familien- bzw. Ehegattennachzug oder zur Eheschließung ist. Das hat den Hintergrund, dass die entsprechenden Visa-Verfahren sich grundlegend unterscheiden und ein dauerhaftes Bleiberecht nur eingeräumt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vor der Einreise geprüft werden konnten. Das hat zur Folge, dass in der Regel die Antragsteller wieder in ihr Heimatland ausreisen und das richtige, d.h. für den Aufenthaltszweck vorgeschriebene Visumsverfahren nachholen müssen. Wie bei allen Regeln gibt es jedoch auch hier unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen Ausnahmen: Zum einen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn nach der Einreise mit einem gültigen Touristenvisum sich an der Tatsachenlage etwas Grundlegendes ändert. Das wichtigste Beispiel hierfür ist die Geburt eines Kindes nach der Einreise auf deutschem Boden. Wenn der Kindesvater die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erhält das in Deutschland geborene Kind die deutsche Staatsbürgerschaft. Dann kann auch die Kindesmutter in Deutschland bleiben, ohne ausreisen zu müssen.

Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass es der Familie unter allen Umständen unzumutbar ist, dass der zugereiste Familienangehörige zur Nachholung des Visumsverfahrens ausreisen muss und die hierfür notwendige Trennung mehr als ein paar Wochen dauern würde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn nach der Einreise mit dem „falschen“ Visum eine schwere Krankheit bei einem der Familienmitglieder auftritt, die die Pflege und Betreuung durch den jeweils anderen Partner zwingend und auf unabsehbare Dauer notwendig macht. Zu beachten hierbei ist, dass das Verfahren zum Nachweis der Unzumutbarkeit der Trennung sehr langwierig sein kann. Oft passiert es, dass die Ausländerbehörde den Antrag auf Gewährung des Aufenthalts wegen der Einreise mit dem „falschen“ Visum ablehnt und man gegen diese Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen muss. Solche Verfahren können bis zu anderthalb Jahren dauern, in denen der Antragsteller weder in Deutschland arbeiten kann, noch die sonstigen Vorteile eines legalen Aufenthaltes genießt. Dies kann zu einer großen Belastung für die ganze Familie werden. Daher sollte man in einer solchen Situation immer überlegen, ob es nicht einfacher und zeitsparender ist, freiwillig zur Nachholung des Visumsverfahrens auszureisen.   

Um diese Entscheidung zu treffen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Gern sind wir dann für Sie da.