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Ausbildung in Deutschland

Sprachkurs/Sprachvisum – Deutsch lernen und Deutschland kennen lernen

Wer Kontakte zu Deutschland unterhält oder Deutschkenntnisse für seine Arbeit benötigt, hat die Möglichkeit Deutsch in einem Intensivkurs auch in Deutschland zu lernen.  
Auf diese Weise kann man Deutschland für einen etwas längeren Zeitraum besuchen, hier eine Weile leben und Kultur und Gepflogenheiten kennen lernen. 

 Das Gesetz selbst sieht in § 16 Abs. 5 AufenthGzwar kaum Voraussetzungen für ein solches Visum vor. Es werden lediglich die üblichen sog. „allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen“, wie Pass, Krankenversicherung und gesicherten Lebensunterhalt gefordert.  Allerdings handelt es sich um eine Ermessenvorschrift. Dies bedeutet: Einen Anspruch auf Erteilung eines Sprachvisums gibt es nicht. Es werden daher einige Bedingungen aufgestellt:  

  1. Es muss sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. mindestens 18 Wochenstunden Unterricht beinhalten bei in der Regel täglichem Unterricht. Der Kurs darf nicht auf ein Studium vorbereiten. Der Sprachkurs muss von vornherein zeitlich begrenzt sein.
  2. Sodann muss die Rückkehrbereitschaft nachgewiesen werden. Das heißt, der/die Antragstellerin muss darlegen, dass er/sie im Heimatland verwurzelt ist und nach Abschluss des Sprachkurses freiwillig zurückkehren wird. 
  3. Die Botschaft fordert, dass man erklärt: 
  • Welche Sprachkenntnisse bereits im Thailand erworben wurden. Die Botschaft geht davon aus, dass jemand, der wirklich und ernsthaft Deutsch lernen will, damit bereits im Heimatland beginnt. Mindestens ein A1-Zertifikat sollte daher bereits in Thailand erworben werden.
  • Aus welchen Gründen überhaupt die deutsche Sprache erlernt werden soll. Z.b. kann eine Tätigkeit in der Tourismusbranche oder im Im- und Export-Geschäft ein Grund sein, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass man gerade mit Deutschen Kunden/Gästen zu tun hat und ggf. sogar eine Beförderung möglich ist.
  • Warum das Lernen gerade in Deutschland gewünscht ist und nicht in Thailand 
  1. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
  • Die Anmeldung zur Sprachschule in Deutschland – Nachweis des Intensivkurses
  • Nachweis der Ausbildung, Arbeitsstelle, beruflicher Werdegang
  • Nachweis der bisherigen Deutschkenntnisse
  • Motivationsschreiben (Warum will ich deutsch in Deutschland lernen?)
  • Finanzierungsnachweis (Verpflichtungserklärung oder Sperrkonto) 
  1. Das Visum wird abschnittsweise für einzelne Kursabschnitte erteilt.  Es kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt zwei Jahre.

    6. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Sprachkurs ist grundsätzlich nicht gestattet.  

Sie oder einer Ihrer Verwandten ist an einem Aufenthalt in Deutschland interessiert? Wir beraten Sie gern persönlich oder telefonisch.  

    Visum und Aufenthalt zu Studienzwecken

    Allgemeine Voraussetzungen/erforderlichen Unterlagen

    In der Regel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

      • gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
      • zwei biometriefähige Passfotos
      • zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare für nationale Visa.
      •  aktuelle/r Zulassungsbescheid/Studienplatzvormerkung der deutschen Hochschule bzw. des Studienkollegs
      • Nachweise der bisherigen Ausbildung (Abschlüsse) mit deutscher Übersetzung
      • Finanzierungsnachweis über mindestens Euro 659,- pro Monat des geplanten Studienaufenthalts. Dieser kann durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten oder aber durch die Einrichtung eines Sperrkontos auf dem die Summe 7.908,- Euro hinterlegt werden muss. Grundsätzlich kann man auch den Beweis führen, dass man selbst oder seine Familie vermögend ist und in der Lage, das Studium in Deutschland zu finanzieren. Dieser Nachweis erfordert jedoch sehr langwierige Prüfungen seitens der Behörden, daher ist dieser Weg nicht unbedingt zu empfehlen.
      • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse mindestens der Stufe B 1 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) oder vergleichbare Nachweise über das Erlernen der deutschen Sprache und Bestehen der entsprechenden Prüfungen (etwa eine DSH-Prüfung).

        Ermessen der Behörden bei Erteilung eines Studentensvisums

        Auch wenn der Studienbewerber die obigen Voraussetzungen vollständig erfüllt, kann es zur Ablehnung des Antrages auf Studentenvisums kommen. Auf die Erteilung besteht keinen gesetzlichen Anspruch, daher prüfen die deutschen Behörden (die Botschaften und die zuständigen Ausländerbehörden), ob der bisherige Ausbildungswerdegang des Studienbewerbers die Gewähr für ein erfolgreiches Studium in Deutschland bietet. Es wird auch manchmal unterstellt, der Bewerber möchte nicht in Deutschland studieren, sondern verfolge die sog. studienfremde Zwecke.

        Der EuGH hat darüber entscheiden, ob Deutschland für die Erteilung eines Studentenvisums strengere Zulassungsbedingungen bestimmen kann, als sie in der europarechtlichen Richtlinie vorgesehen sind.

        Nach europäischem Recht sind folgende Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen: ein gültiges Reisedokument, Zulassung zum Studium, Krankenversicherungsschutz, Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts, hinreichende Sprachkenntnisse.

        Die Bundesrepublik Deutschland hatte einem Ausländer die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken verweigert, weil Zweifel an der Motivation für das Studium bestehen, obwohl er eine Zulassung zu einer deutschen Universität hatte. Berücksichtigt wurden dabei die schlechten Noten, die geringen Deutschkenntnisse und der fehlende Zusammenhang zwischen dem geplanten Studium und den Berufswünschen.

        Der EuGH hat mit Urteil vom 10. September 2014 (Az. C-491/13) entschieden, dass die Prüfung der Bundesrepublik Deutschland damit zu weit gegangen ist und keine strengeren Zulassungsvoraussetzungen für Studentenvisa bestimmen darf, als im europäischen Recht vorgesehen ist. Dennoch halten die deutschen Behörden an diese „zusätzliche Voraussetzungen“ fest, so dass es nach wie vor die vermeintlich fehlende Motivation des Studienbewerbers einen Ablehnungsgrund darstellt.

        Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Visumserteilung haben oder Ihr Visumsantrag abgelehnt wurde.

    Berufliche Ausbildung in Deutschland

    Seit kurzem ist die Einreise und Aufenthalt zum Zwecke einer beruflichen Ausbildung in der BRD möglich. Die Erteilung des Visums /Aufenthaltstitels für eine Ausbildung ist- wie bei einer Einreise als Arbeitnehmer- von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Für die sog. Mangelberufe wird die Zustimmung relativ schnell und unkompliziert erteilt. Welche Ausbildungsberufe zu den sog. Mangelberufen gezählt werden, erfahren Sie von der sog. Positivliste (2015) der Bundesagentur für Arbeit.

    Gemäß § 17 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz kann nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung der Aufenthalt um 1 Jahr zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlängert werden.

    Als weitere Erleichterung der Zuwanderung von Arbeitskräften (insbesondere aus dem Bereich der Krankenpflege) sieht § 17a AufentG vor, dass Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erteilt werden kann.

    Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.