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Aufenthaltserlaubnis für Spezialitätenköche

Sowohl das Restaurant als auch der Koch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis für einen Spezialitätenkoch erteilt wird.  
 
Das Restaurant muss zur gehobenen Klasse gehören, landestypische Spezialitäten eines bestimmten Landes anbieten, der Name, die Einrichtung und das Ambiente müssen ebenfalls landestypisch gehalten sein. Mehrere Länder, eine Region, oder ähnliche selbstgewählte Kombinationen werden nicht akzeptiert. Möchte der Inhaber mehrere Köche aus dem Ausland einstellen, ist zudem ein erheblicher zu erwartender Umsatzzuwachs durch geeignete Unterlagen, z.B. des Steuerberaters, nachzuweisen.  
 
An die Köche werden ebenfalls hohe Anforderungen gestellt.  
Zunächst ist es nach der Rechtslage unabdingbare Voraussetzungen, dass die Köche die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes haben.  
Des Weiteren müssen sie eine Kochausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und zweijährige Erfahrung als Facharbeiter in der jeweiligen Landesküche nachweisen. Hat der Koch keine Ausbildung absolviert, kann unter Umständen die Ausbildung durch eine aber mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch in der entsprechenden Landesküche ersetzt werden, wenn es im Land keine entsprechende zweijährige Ausbildung gibt. Der Koch muss weiterhin gut englisch oder deutsch sprechen. 
 
Das Gehalt muss den tariflichen Bestimmungen als Chef de partie oder als Alleinkoch entsprechen.  
 
Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland muss der Arbeitnehmer zurück in sein Heimatland, um mindestens drei Jahre lang seine Kenntnisse aufzufrischen, bevor ein neues Visum als Spezialitätenkoch erteilt werden kann.