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Asylbewerberleistungen AsylbLG

Auch materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer, sowie in bestimmten Fällen Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis können unabhängig vom Aufenthaltsstatus staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Diese richten sich als Grundleistungen nach dem sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz.   

Die bewilligten Leistungen bestehen aus einem Regelsatz mit Taschengeld, Sachleistungen und den Kosten für eine Unterkunft, sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Besondere Leistungen werden bewilligt für Schwangere, Behinderte und sonstige Pflegebedürftige. 

Der Umfang der Leistungen unterscheidet sich dabei nach der Dauer des Aufenthaltes. Während der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland sind die Leistungen geringer als danach. Nach Ablauf der 15 Monate steigt der Leistungsumfang auf das Niveau der Grundsicherung nach dem SGB XII, sofern der Ausländer die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Oft müssen geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer auch weitere Kürzungen der oben genannten Leistungen hinnehmen. Ihnen werden dann nur unabweisbar Leistungen gewährt. 

Wir prüfen für Sie nicht nur die Zuständigkeit der Behörden für die Antragstellung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Bescheide und hier vor allem der Ablehnungen und Kürzungen. Bei Zweifeln erheben wir für Sie Widerspruch oder drängen die Behörde zur Bescheidung, sofern diese sich ungewöhnlich viel Zeit mit der Prüfung des Sachverhalts lässt. Darüber hinaus stellen wir in dringlichen Angelegenheiten auch Eilanträge oder erheben nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht für Sie.