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Allgemeine Informationen zum Schengenvisum

Was ist ein Schengenvisum? 

Ein sog. Schengenvisum ermöglicht die Einreise in alle Länder, die dem Schengener Abkommen (SDÜ) beigetreten sind. Dies sind Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. Nachdem die Schweizer im Juni 2005 ihre Zustimmung zum Assoziierungsabkommen mit der EU und der EG zum Schengen Raum erklärten, setzt die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 das Schengener Abkommen um.  

  • Grundsätzlich werden alle Visa, die nicht für einen Daueraufenthalt in einem der vorgenannten Länder beantragt werden, als Schengenvisa erteilt.  
  • Die auf dem Visumetikett angegebene Aufenthaltsdauer versteht sich dabei als maximal zulässige Aufenthaltsdauer im gesamten Schengen-Raum (nicht pro Schengen-Staat).

Wo muss ein Schengenvisum beantragt werden? 

  • Zuständig für die Erteilung eines Schengenvisums ist die Auslandsvertretung, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt.  
  • Gibt es mehrere Reiseziele, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Die jeweilige Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme des Antrags im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei der Prüfung dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbesondere auf die von Ihnen vorgelegten Belege.  
  • Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der wesentliche Reisezweck und -ziel liegt.  
  • Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die längste Aufenthaltsdauer vorgesehen ist (und bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer der Staat, in der der erste Aufenthalt stattfindet).  

Wenn kein Schengener Staat als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, so ist die Auslandsvertretung zuständig, über dessen Außengrenzen in das Gebiet der Schengener Staaten eingereist werden soll (erste Einreise).  

Achtung:  

Die Einreisebehörden an den Außengrenzen des Gebietes der Schengener Staaten überprüfen die Einhaltung o.a. Regelungen und haben das Recht, die Einreise zu verweigern, wenn ein  Schengenvisum nicht von der Auslandsvertretung des dafür zuständigen Staates erteilt wurde.  

Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann dem Antragsteller auch eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk er sich vorübergehend aufhält, das zur Einreise erforderliche Visum erteilen. Diese Möglichkeit kommt insbesondere in Fällen von besonderer humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung in Betracht.

Welche Dauer hat ein Schengenvisum?  

Das sog. „Schengen-Visum“ berechtigt zu einem maximalen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.  

Es berechtigt nur zu Besuchs-; Touristen- oder Geschäftsreisen.

Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung vorgelegt werden?  

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular  
  • 1- 2 Passfotos  
  • Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung  
  • Bestätigung über einen Rückflug innerhalb von 90 Tagen (nicht drei Monate)  
  • Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsbürgers oder einer in Deutschland lebenden Person. Die Unterschrift ist bei der Ausländerbehörde in Deutschland oder bei der zuständigen Stelle zu beglaubigen. Einkommensnachweise sind vorzulegen.  
  • In der Regel sind auch Kopien aller Unterlagen vorzulegen.  

Beachten Sie:  

Ein Schengenvisum berechtigt nicht zum Daueraufenthalt, zur Eheschließung oder Arbeitsaufnahme. in den Schengenstaaten. Antragsteller, welche einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt beabsichtigen, dürfen nicht mit Schengenvisum einreisen, da dies ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.  

Verfahren bei Ablehnung des Schengenvisums

Die Versagung eines Visums bedarf der Schriftform. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung können die Betroffenen in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Versagung ein Rechtsmittel einlegen. Es gibt zum einen den Rechtsbehelf der Remonstration, zu richten an die deutsche Auslandsvertretung, die die Versagung erlassen hat. Zum anderen kann direkt eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Wenn der versagende Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist die Remonstration durch den Antragsteller innerhalb eines Monats seit dem Zugang der Ablehnung möglich. Wird die Versagung aufrechterhalten, ergeht ein mit Gründen und einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim selben Gericht Klage erhoben werden kann.