
Wenn der Dolmetscher nicht beeidigt ist, aber so tut als ob
Ausländische Verfahrens- und Prozessbeteiligte müssen in der Lage sein, sich gegenüber Behörden und Gerichten in ihrer Muttersprache zu erklären und zu verteidigen, sofern sie die deutsche Sprache nicht „gerichtstauglich“ beherrschen. Das Gericht muss dem Beteiligten dann einen Dolmetscher beiordnen, ggf. sogar für zur Vorbereitung stattfindende Gespräche mit seinem Rechtsanwalt. Dies ist eine Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit. Ein…