Höhere Sozialleistungen ab 1.1.2018 von JobCenter und Sozialamt
Die Regelsätze werden gemäß dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Über § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II gilt dies in entsprechender Weise auch für die Anpassung des Regelbedarfs von Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Folgende neuen Regelbedarfe sind für JobCenter-Kunden und Leistungsbezieher vom Sozialamt (SGB II und SGB XII) ab 1.1.2018 beschlossen:
Regelbedarfsstufe 1 = 416 Euro (plus 7 Euro): Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind; erwachsene nichterwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)
Regelbedarfsstufe 2 = 374 Euro (plus 6 Euro): Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3 = 332 Euro (plus 5 Euro): Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt; erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) und nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
Regelbedarfsstufe 4 = 316 Euro (plus 5 Euro): Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5 = 296 Euro (plus 5 Euro): Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6 = 240 Euro (plus 3 Euro): Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.