Passvorlageverpflichtung für eine zum Christentum konvertierten Iranerin, VG Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02

Asylverfahrensgesetz $ 15 Abs. 2 Nr.; Ausländergesetz § 4, 40 Abs. l; Grundgesetz Art. 4 Abs. l (Rechtmäßigkeit einer Passvorlageverpflichtung)

Leitsatz der Redaktion

Zur Rechtmäßigkeit einer Passvorlageverpflichtung für eine zum Christentum konvertierte Muslimin.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und reiste im April 1996 mit ihrem Mann ins Bundesgebiet ein. Nach Lage der Akten ist sie nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Von ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit ist sie im April 2000 zum christlichen Glauben konvertiert und engagiert sich in der evangelisch-kirchlichen Arbeit auch für Landsleute. Sie wendet sich gegen die Auflage, einen gültigen Nationalpass vorzulegen und sieht es als unzumutbar an, dass sie für die Anfertigung von Passfotos für einen iranischen Pass ein Kopftuch tragen und dadurch ein religiöses Bekenntnis für den Islam abgeben soll. Der Antrag auf Gewahrung von vorläufigem Rechtsschutz war erfolglos.

Aus den Gründen:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

  1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist.

    Der Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche in Einklang mit dem Gesetz stehen durfte und die Antragstellerin kein Überwiegen ihres Interesses dargetan hat, vor abschließender Klarung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.

    1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

      Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfugung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle der Antragstellerin die Gefahr bestehe, sie könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, was zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. l Nr. 2 AuslG verwirklicht.

      Das genügt - ungeachtet seiner tatsachlichen Richtigkeit - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdruckende Begründung i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz l VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ordnungsverfugung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht (dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; vgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -;

      vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -). b) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) In formeller Hinsicht (1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren nach Lage der Akten bestandskräftig abgeschlossen ist.

      (Dazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999-24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/ 01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.)

      (2) Des Weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2002 die Anhörung des Antragstellers erforderlich (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ-Beilagel 1/2001,5.4,5/6).

      Eine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme kann hier in der Gesamtschau des aktenkundigen schriftlichen Hinweises auf die Passpflicht vom 26. November 2001 mit dem Schreiben vom 17. Januar 2002 gesehen werden, worin die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihre materiellrechtlichen Pflichten hingewiesen und ihr >angedroht< hatte, sie bei neuerlicher Nichtbefolgung mit weiteren Maßnahmen zu überziehen.

      Auch wenn der Antragstellerin darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht angekündigt worden ist, bot ihr dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung ihrer Pflichten einzulassen (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -).

    2. In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (l)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).

      1. Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt sich

        1. für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und die sich nicht im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15

          Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG.

          Denn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -;

          Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99-; vom 15. August 2000-24 L 2482/00-; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -).

        2. Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 und 40 Abs. l AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.

        3. Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§4 und 40 Abs. l AuslG steht und deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. l OBG erfolgen muss, ist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat (Beschlüsse des Gerichts vom 5. März 2001 -24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -).

          Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99. 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S. 4, 5, soll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.

        4. Diese Pflicht trifft die Antragstellerin auch. Auch unter der unter den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin für die Ausstellung eines Nationalpasses oder eines Passersatzpapieres wird Fotos vorlegen müssen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, ist ihr die Passbeschaffung oder sonstige Mitwirkung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte zumutbar.

          Dass es mit der Glaubensfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn eine Muslimin für die Anfertigung von Passfotos eine Kopfbedeckung anlegen muss, ist obergerichtlich entschieden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S.950, 952) und auch aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft.

          Aber auch wenn eine ehemalige Muslimin aus einem islamischen Land im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert ist dies zumutbar.

          Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht die Antragsgegnerin oder das hiesige Recht sind, die die entsprechende Kopfbedeckung für das Passfoto vorschreiben, sondern das Recht des Herkunftslandes. Aus Sicht der Grundrechte erfolgt ein etwaiger Eingriff durch die der Antragstellerin auferlegten Pflichten also allenfalls mittelbar. Die fragliche Verfugung gibt ihr nur auf, nach Maßgabe des Heimatrechtes der Passpflicht im Bundesgebiet nachzukommen. Wenn der Herkunftsstaat die in der Bundesrepublik Deutschland zum Selbstverständnis des Grundgesetzes gehörende staatliche Neutralität in religiösen Dingen nicht kennt, dies aus der dort herrschenden Tradition vielmehr anderes handhabt, so muss dies völkerrechtlich - in den Grenzen des ordre public - wechselseitig respektiert werden.

          Was eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gleichheitssatzes anbelangt, so liegt nach Ansicht des Gerichts auch in der vorliegenden Fallkonstellation schon kein Eingriff vor. Denn die Antragstellerin muss allenfalls für den kurzen Moment der Anfertigung der Fotos ihr Haar mit einem Kopftuch bedecken. Die Antragsgegner verlangt weder direkt noch nur mittelbar, die Antragstellerin solle sich mit einer solchen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zeigen. Schon gar nicht handelt es sich etwa um eine >Bekleidungsvorschrift< der hiesigen Ausländerbehörde.

          Aber auch eine Verletzung der Glaubensfreiheit einer zum Christentum konvertierten Muslimin (für den Fall einer muslimischen Iranerin ausdrücklich verneinend, im Übrigen wohl offen lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950, 951/2) nach Art. 4 Abs. l GG vermag das Gericht nicht zu erkennen.

          Ein Kopftuch zu tragen, ist als solches kein eindeutiges Symbol für das eigene Bekenntnis zum islamischen Glauben. Es wird nicht notwendig als Ausdruck einer innegehaltenen religiösen Überzeugung betrachtet, sondern kann durchaus auch ein >wertfreies< Kleidungsstuck sein. Es erfreut sich in hiesigen Breiten vorzugsweise in ländlichen, eher traditionsbewussten und religiös geprägten Regionen weiterer Verbreitung und kann sogar Bestandteil landsmannschaftlicher Trachten sein. Insoweit unterscheidet sich das Kopftuch in seiner Symbolkraft ganz nachhaltig von einem Kreuz (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950, 951).

          Vor allem aber kann nicht angenommen werden, der Iran verlange mit dem Gebot, sich als Frau auf einem Passfoto nur mit einem Kopftuch zu zeigen, ein Bekenntnis zum islamischen Glauben. Denn er verlangt eine entsprechende Bekleidung nicht etwa nur von Frauen seiner Staatsangehörigkeit, sondern von allen Frauen, also auch etwa Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollen (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950,951).

          Dies zeigt, dass es sich auch nach dem Verständnis des Iran bei dem Tragen eines Kopftuches nicht um den Ausdruck einer religiösen Überzeugung und ein öffentliches Bekenntnis dazu handelt, sondern um vornehmlich gesellschaftlich verwurzelte Anstandsanschauung gen hinsichtlich des äußeren Auftretens von Frauen in der Öffentlichkeit von allenfalls ordnungsrechtlichem Gewicht. Dass dies möglicherweise einen religiösen Ursprung hat, macht es noch nicht zu einer Vorschrift im Sinne einer mangels Trennung von Kirche und Staat auch rechtlich verbindlichen Verpflichtung, sich so zum Islam zu bekennen (vgl. dazu, dass selbst die Ahndung einer Missachtung der Bekleidungsvorschriften in Afghanistan die Menschenwürde muslimischer Frauen nicht verletzen soll und es ihnen zuzumuten ist, zur Vermeidung einer sonst drohenden Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht die Bekleidungsvorschriften zu beachten: Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 100).

      2. Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermachtigung des § 14 Abs. l OBG (vgl auch dazu Beschluss vom 19 November 1999 - 24 L 3441/99 -, dort auch zu den Gegenmeinungen, ferner Beschlüsse des Gerichts vom 15 August 2000 - 24 L 2482/00 -, vom 5 März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30 Januar 2002 -24 L 2047/01 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11 Juli 2000 - 10 B 99 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S 4, 5)

        Diese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote Die Aufgabe der Auslanderbehorde ist in Nordrhein Westfalen den kommunalen Verwaltungstragern in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen (§ l der Verordnung über Zuständigkeiten im Auslanderwesen vom 6 Dezember 1990

        Ordnungsbehörden fuhren die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § l Abs 2 Satz l OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG), soweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § l Abs 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Ruckgriff auf das Instrumentarium des OBG

        Da Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem Genehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermachtigung des § 14 Abs l OBG gestutzte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Auslanderbehorde des § 14 OBG bedienen (Beschlüsse des Gerichts vom 19 November 1999-24 L 344l/ 99-, vom 15 August 2000-24 L 2482/00-.vom 5 März 2001-24 L 89/01 -, vom 30 Januar 2002 - 24 L 2047/01 -)

      3. Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut >positives Recht< darstellt, wenn der Verstoß nicht auch als solcher straf oder bußgeldbewehrt ist.

      4. Schließlich verstoßt die der Antragstellenin auferlegte Pflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsatze für gefahrenabwehrrechtliche Verfugungen

        1. Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsachlich Unmögliches auferlegt Zwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die Auslanderbehorde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu beschaffenden Nationalpasses gesetzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfugung knüpft (Beschluss vom 22 August 1997-24 L 2795/97-, a wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11 Juli 2000 - 10 B 99 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S 4, 5), weil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfugung keinen Einfluss darauf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich ausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können.

          Dem tragt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur Meidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulasst ihr nachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war (vgl dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 -24 L 89/01 -, vom 30 Januar 2002 -24 L 2047/01 -).

        2. Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig Sie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet Sie ist auch erforderlich Denn mit ihrer rechtsirrig begründeten, gleichwohl beharrlichen Weigerung, Passfotos der seitens des Iran geforderten Art anfertigen zu lassen, hat die Antragstellerin auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können Zweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich

  2. Hinsichtlich der 'Zwangsgeldandrohung in der Verfugung vom 14 März 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Quelle InfAusiR 2/2003

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