Strafrecht, Strafhaft
Erläuterungen und Empfehlungen der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Verhalten bei Durchsuchungen
Einleitung:
Durchsuchungen dienen der Auffindung von Beweismittel und erfolgen immer überraschend. Die Durchsuchungsmaßnahmen erzeugen bei den Betroffenen Ängste und das Gefühl, der Polizei und der Staatsanwaltschaft hilflos ausgeliefert zu sein. Insbesondere Durchsuchungen in einem Unternehmen bringen den geregelten Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen.
Durchsuchungsmaßnahmen bringen meistens große Unruhe mit sich. In dieser Situation werden aus Unkenntnis der Rechtslage Fehler begangen.
Daher einige wichtige Hinweise für ein richtiges Verhalten bei Durchsuchungen.
a)
Benachrichtigen sie sofort ihre Anwältin oder ihren Anwalt!
Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. In Ausnahmefällen – bei Gefahr in Verzug können Durchsuchungen von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Der Betroffene soll immer die Aushändigung des Durchsuchungsbeschluss verlangen und ihn auch sorgfältig lesen. Darin muss bezeichnet sein
- Der Tatvorwurf (weshalb wird durchsucht)
- Die Beweismittel (wonach wird gesucht)
Allgemeine Besichtigungen, wie „Dürfen wir mal reinkommen und uns mal umschauen“ sind nicht zulässig. Hier muss kein Einlass gewährt werden.
b)
Finden Durchsuchungen in einem Unternehmen statt, dann sollte sofort ein verantwortlicher Ansprechpartner bestimmt werden, der die Gespräche mit den Polizeibeamten führt und auf sich konzentriert. Dies beschleunigt den Ablauf und erleichtert die Koordination. Auskünfte sollen dann nur über den benannten Ansprechpartner erfolgen.
c)
Es gibt keine Verpflichtung zur Unterstützung der Durchsuchungsbeamten!!!!!
Es kann den Beamte aber auch nicht verboten werden, Schränke auszuleeren, alle Schubladen herauszuziehen und auszuleeren oder alle Ordner mit Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen.
Wir raten daher, sich mit der Unterstützung der Beamten zurückzuhalten, soweit die Maßnahmen dadurch zeitlich und sachlich beschränkt werden können.
Unsere Erfahrung hat gezeigt: Werden die Beamten unterstützt und das Gesuchte ausgehändigt, findet die Durchsuchung ein schnelles Ende. Unterbleibt die Unterstützung, wird sehr viel mehr durchsucht und beschlagnahmt. Es besteht dann das Risiko, dass so genannte Zufallsfunde (Waffe im Kühlschrank; Betäubungsmittel im Schrank; Quittungen über Schmiergeldzahlungen) zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen.
d)
Werden Gegenstände beschlagnahmt, kann vor Ort noch widersprochen werden. Die Beamten führen dann immer Formulare mit sich, in denen durch Ankreuzen der Beschlagnahme widersprochen werden kann. Werden Gegenstände mitgenommen, die offensichtlich nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sind und auch keine Zufallsfunde darstellen, soll auf jeden Fall der Widerspruch erklärt werden. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme zwingt die Staatsanwaltschaft zudem zur Herbeiführung eines richterlichen Bestätigungsbeschlusses. Wenn mit einem Bestätigungsbeschluss zu erwarten ist, bedeutet der Widerspruch gegen die Beschlagnahme lediglich einen Zeitverlust von mehreren Wochen., weil sich die Akte dann im Geschäftsgang befindet.
e)
Es kann und soll auf Versiegelung beschlagnahmter Papiere bestanden werden. Die Papiere müssen dann so in einem geschlossenen Verhältnis verpackt und versiegelt werden, dass eine Einsichtsnahme durch Dritte erstmal nicht möglich ist.
f)
Aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass vor Mitnahme wichtiger Geschäftsunterlagen, Gelegenheit zur Anfertigung von Kopien gegeben sein muss.
g)
Nicht zu unterschätzen ist die Taktik der Ermittlungsbehörden, im Rahmen der Durchsuchungen weitere Informationen für das Strafverfahren zu erlangen. Es erfolgen dann die so genannten informellen Befragungen von Anwesenden. Jeder sollte und muss wissen, dass Erkenntnisse aus informellen Befragungen sofort in die Ermittlungsakte eingehen und auch regelmäßig verwertet werden.
Wir raten daher, informelle Befragungen aus dem Weg zu gehen und in der Durchsuchungssituation keine Angaben zur Sache zu machen.
Fazit:
Durchsuchungen sollen den Betroffenen überraschen und das gelingt regelmäßig. Es gilt, die nötige Ruhe zu bewahren, um eigene Rechte wahrnehmen zu können. Denn nur dann kann es gelingen, dass eine Durchsuchung schnell beendet wird, nur das mitgenommen wird, wonach gesucht wird, von wichtigen Unterlagen Kopien im Unternehmen verbleiben und die Beamten nicht weiterführende Informationen aus informellen Befragungen mit zur Dienststelle nehmen.
Verhalten bei Festnahmen
- Lassen sie sich den richterlichen Haftbefehl aushändigen, soweit vorhanden
- Keine Äußerung zu den erhobenen Tatvorwürfen
- Nur Namen und Anschrift nennen
- Unverzügliche Benachrichtigung ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes
Wissenswertes über das Untersuchungsjustizvollzugsanstalt Berlin-Moabit
1. Die Anschrift des JVA Berlin-Moabit lautet:
JVA Moabit
Alt-Moabit 12 a
10550 Berlin
2. Besuchstermine
Von JVA Berlin-Moabit werden nur alle zwei Wochen Besuchtstermine zugelassen. Sondersprecherlaubnisse werden nur in Ausnahmefällen und aus nachgewiesenen wichtigen Grund erteilt. Es ist ratsam, dass sich Verwandte und Freunde wegen der Haftbesuche abstimmen und den Inhaftierten gemeinsam besuchen.
3. Terminvereinbarung
In Berlin-Moabit müssen die Verwandten und Freunde mit der JVA telefonisch ein Besuchstermin vereinbaren. Man kann nicht einfach zur JVA fahren und Einlass begehren.
Besuchstermine können unter der Telefonnummer 030 – 9014 5535 vereinbart werden.
4. Sprechscheine
Ist der Besuchstermin mit der JVA vereinbart, muss jeweils für den Besuchstermin und für jeden Besucher ein Sprechschein beantragt werden. Sprechscheine werden von der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft oder des Amts- oder Landgerichts erteilt.
Um die richtige Geschäftsstelle der Berliner Strafjustiz finden zu können, ist das Aktenzeichen des Verfahrens erforderlich. Ohne Aktenzeichen wird die Sache schwierig, da die JVA aus Gründen des Datenschutzes keine hinreichenden Auskünfte erteilt. Haben sie das Aktenzeichen bereits, dann wählen sie die Rufnummer der Telefonzentrale der Berliner Strafjustiz 030 – 9014 0. Von dort werden sie dann mit der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, des Amts- oder Landgerichts verbunden. Wenn sie überhaupt nicht weiterkommen, raten wir ein Strafverteidiger zu konsultieren.
Zum Besuchstermin sind neben dem Sprechschein noch der Personalausweis / Reisepass mitzubringen.
5. Übergabe von Gegenständen
Die Übergabe von Gegenständen aller Art, wie z.B. Zigaretten, Medikamente etc. ist strengstens untersagt.
Wir empfehlen zum Besuchstermin 15 € Hartgeld mitzunehmen. Im Sprechbereich befinden sich Automaten, an denen Besucher für maximal 15 € Konsumgüter ziehen und dem Gefangenen übergeben dürfen.
6. Klamotten, Lesestoff, Pakete
Wäsche für den Inhaftierten können an der Pforte abgegeben werden. Medikamente, Konsumgüter, Zigaretten und Literatur werden dem Häftling aus Gründen der Sicherheit der JVA nicht ausgehändigt.
Zeitungen und sonstiger Lesestoff müssen über Verlage oder Buchhandlungen (die großen Buchhandlungen wissen Bescheid) bezogen und von dort aus direkt dem Inhaftierten in die JVA gesandt werden.
Über Pakete zu Festtagen erhalten sie in der JVA ein Merkblatt mit vielen Regelungen.
7. Geldüberweisungen
Die Inhaftierten benötigen in der JVA etwas Geld, um sich Kaffee, Zigaretten etc. extra kaufen zu können. Überweisen sie daher dem Inhaftierten dazu einen angemessenen Betrag, 100,00 € genügen vorerst. Die Überweisung erfolgt an:
Zahlstelle JVA Moabit
Postbank Berlin
BLZ 100100 10
Konto 7277-101
Im Betreff geben sie dann an:
Eigengeld für: Vor- und Nachname
Buch-Nr. (z.B. 1021/09)
Die Inhaftierten werden unter einer Gefangenenbuch-Nummer geführt. Die Angabe der Buch-Nr. erleichtert der JVA die Zuordnung des Zahlungseinganges. Ohne die Angabe der Buch-Nr. kann es länger dauern, bis der Inhaftierte über den Zahlungseingang unterrichtet wird und über das Geld verfügen kann.
Grundwissen
Schweigerechte im Strafverfahren
Im Strafverfahren unterscheidet man zwischen den Beschuldigten und den Zeugen. Zeuge ist jeder, der nicht Beschuldigter ist. Beschuldigter ist derjenige, gegen den ermittelt wird und ihm auch eröffnet wird, dass er Beschuldigter ist.
Weiterhin wird unterschieden zwischen Angaben zur Person und Angaben zur Sache:
Sowohl Zeugen als auch Beschuldigte müssen in jeder Verfahrensstadium Angaben zur Person machen, also auch gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person sind:
Name
Geburtsdatum und Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Familienstand
Anschrift und Beruf
Angaben zur Sache muss der Beschuldigte in keiner Lage des Verfahrens machen. Darüber ist er zu belehren. Sein Schweigen darf nicht als Nachteil gewertet werden.
Der Zeuge muss, im Gegensatz zu dem Beschuldigten, nur in bestimmten Verfahrensstadien Angaben zur Sache machen:
bei Vernehmungen durch den Richter oder Staatsanwaltschaft
dh auf Ladung vor dem Richter oder Staatsanwaltschaft muss der Zeuge erscheinen; er muss dann zur Sache aussagen, es sei denn dem Zeugen steht ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite.
Daraus ergibt sich: Niemand – weder der Beschuldigte noch der Zeuge – muss vor der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.
Die Ausübung des Schweigerechts wird weder dem Zeugen noch dem Beschuldigten nachhaltig angelastet /auch wenn die Polizeibeamten das immer wieder behaupten. Ganz im Gegenteil: mit dem Schweigen gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Sache zu bedenken und ggf. vor einer Aussage anwaltlichen Rat einzuholen.
Also: Keine Panik und vor allen keine Eile!!! Erst nachdenken und ggf. Anwalt konsultieren!!
Wissenswertes über die neue Kronzeugenregelung
Seit dem 01.09.2009 gilt im Strafverfahren eine neue Kronzeugenregelung, mit der eine neue Strafzumessungsregelung getroffen worden ist. Das heißt, dass bei Straftätern, die den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten „behilflich“ sind, eine Milderung oder ein Absehen von der Strafe möglich ist.
Bisher war das nur in bestimmten strafrechtlichen Bereichen der Fall, wie z.B. bei der Geldwäsche, § 261 StGB, oder im Betäubungsmittelrecht, § 31 BtMG.
Dieser Bonus kann, so die Bundesjustizministerin Zypris, bei der neuen Regelung nur gewährt werden, wenn der Täter „wesentlich und vor allen rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt“.
Das Bundesjustizministerium nennt folgende Voraussetzungen, um in den Genuss der Strafmilderung zu kommen:
- Der Täter muss einer mittelschweren oder schweren Straftat verdächtig sein und diesbezüglich sein Wissen über Tatsachen mitteilen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100 a Abs. 2 StPO beitragen – das nennt sich Aufklärungshilfe - oder
- Durch die eine schwere Straftat nach § 100 a Abs. 2 StPO verhindert werden kann – das nennt sich Präventionshilfe -
z.B.: Mittäter eines Bankraubes verraten, die dann von den Verfolgungsbehörde verhaftet werden.
Eine Milderung der Strafe z.B. bei lebenslanger Freiheitsstrafe im Falle eines Mordes ist jedoch maximal auf 10 Jahre möglich.
Das Gericht darf bei der neuen Kronzeugenregelung nur von der Strafe absehen, „wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall – ohne die Strafmilderung – keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.“
Damit wird das Absehen von der Strafe wohl eher die Ausnahme darstellen und nur im Falle einer ganz geringen Tatbeteiligung möglich sein.
Wichtig: Der „Kronzeuge“ profitiert nur von dem Bonus, wenn er sein Wissen noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn mitteilt.
Wird aber erst in der Hauptverhandlung bzw. im Gerichtstermin ein umfassendes Geständnis abgelegt, in dem alle Tatbeteiligten benannt werden, so kommen nur die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach § 46 StGB zur Anwendung, die Kronzeugenregelung findet dann keinerlei Anwendung mehr.
Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass der „Kronzeuge“ wegen derselben Deliktsgruppe beschuldigt ist.
Macht der „Kronzeuge“ allerdings falsche Angaben, wird dies von der Staatsanwaltschaft wegen falsche Verdächtigung nach § 164 StGB bzw. wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB verfolgt.
Wir raten daher unseren Mandanten:
· Uns so früh wie möglich zu beauftragen
· Mit uns die weitere Vorgehensweise zu besprechen
· Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen (lieber den Termin bei der Polizei absagen und einen Termin mit uns vereinbaren)
Mit anderen Worten: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“
Wissenswertes über das neue Untersuchungshaftrecht
Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.
Die Änderungen beruhen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder nach der Föderalismusreform. Die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft ist nun auf die Länder übergegangen. Es verbleiben lediglich die – verfahrensbezogenen – Regelungen den Zweck der Untersuchungshaft selbst betreffend in der Regelungskompetenz des Bundes.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Nach wie vor muss der Untersuchungshaft grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet und ausgeführt werden, sog. Richtervorbehalt. Die Ausführung kann jedoch widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden, der sich durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt helfen lässt.
- Rechtsmittel gegen Beschränkungen in der U-Haft
- Es wird ausdrücklich klar gestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der U-Haft zur Verfügung stehen.
- Die Länder müssen nun in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Inhaftierten Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten.
- Der Rechtschutz gegen solche Maßnahmen ist wiederum teil des gerichtlichen Verfahrens, das nach wie vorher zur Zuständigkeit des Bundes gehört
- Die Neuregelung erhält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z.B. Benutzung von TV-Gerät / Radio etc; Disziplinarmaßnahmen)
- Erweiterte Belehrungspflichten
- Vorher müsste ein Beschuldigter erst zu Beginn seiner Vernehmung über seine Rechte belehrt werden. Seit dem 01.01.2010 müssen alle festgenommenen Personen unverzüglich und schriftlich darüber belehrt werden, dass sie
spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind,
Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt haben
das Recht haben, keine Aussage zu machen
- Präzisierung des Akteneinssichtsrechts
- Bisher hatte die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit die begehrte Akteneinsicht vollständig zu verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Seit dem 01.01.2010 besteht ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung derjenigen Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind.
- Dieser Informationsanspruch ist durch Akteneinsichtsgewährung zu erfüllen
- Pflichtverteidiger bereits von Beginn der U-Haft
- Bisher konnte dem Inhaftierten ein Pflichtverteidiger erst nach Ablauf von drei Monaten Haft bestellt werden. Nunmehr ist seit dem 01.01.2010 dem Inhaftierten bereits mit Beginn der U-Haft ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Sofortberatung am Telefon 09001 / 18 18 88 (EUR 1,99 / Min)
Zu allgemeinen Fragen schreiben Sie uns bitte eine Email an RainBuemlein@buema.net.
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